Vertrieblich Tätige

Vertrieblich Tätige unterliegen seit 2018 einer gesetzlichen Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr. Ein geeigneter Nachweis darüber ist auf Anforderung der Aufsicht (IHK bzw. BaFin) vorzulegen. Zu diesem Zweck können vertrieblich Tätige ihre absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mit einem gut beraten Bildungskonto dokumentieren.

Das gut beraten Bildungskonto ist für vertrieblich Tätige grundsätzlich kostenfrei und kann bei der Geschäftsstelle gut beraten beantragt werden.

Die vielen bei gut beraten zertifizierten Bildungsdienstleister und Versicherer buchen in der Regel die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen auf die jeweiligen Konten.
Ist dies bei einzelnen Unternehmen bzw. Bildungsdienstleistern nicht der Fall, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, gegen einen geringen Kostenbeitrag ein bestehendes Bildungskonto zu einem Bildungskonto Plus zu erweitern, um auch diese Maßnahmen dem Bildungskonto gutschreiben zu können. Wenden Sie sich dazu bitte zunächst an die Geschäftstelle gut beraten.

Sind mindestens 15 Stunden qualifizierter Weiterbildung dokumentiert, erhalten die Kontoinhabenden jeweils zum Beginn eines Jahres (ca. Februar) einen Kontoauszug über die im Vorjahr absolvierte Bildungszeit. Zusätzlich erhalten sie eine vorbereitete Erklärung, die sie auf Verlangen Ihrer Aufsicht vorlegen können. Weist ein Bildungskonto 30 Stunden und mehr aus, erhält der Inhabende zusätzlich das begehrte gut beraten Zertifikat. Zudem können sie in diesem Fall ein personalisiertes gut beraten Weiterbildungssiegel erwerben, mit dem sie gegenüber ihren Kund:innen ihr Weiterbildungsengagement kennzeichnen können.

Folgende Personengruppen unterliegen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht (siehe auch: FAQ der Aufsichten):

  • Ausschließlichkeitsvermittler: Versicherungsvermittler:innen nach § 34d Abs. 1, Nr. 1 GewO
  • Angestellter Außendienst: Angestellte eines Versicherungsunternehmens/ Werbeaußendienst nach § 17 Abs. 3 MTV
  • Makler: Versicherungsmakler:innen nach § 34d Abs. 1, Nr. 2 GewO
  • Mehrfachagent: Versicherungsvertreter:innen mehrerer Versicherungsunternehmen nach § 34d Abs. 1, Nr. 1 GewO
  • Versicherungsberater: Versicherungsberater:innen nach § 34d Abs. 2 GewO
  • Mitarbeiter eines Vermittlers: Mitarbeiter:innen eines VU oder Vermittlerbetriebs (auch Sparkassen/ Banken) nach § 34d Abs. 9 GewO und § 48 VAG
  • Vertrieblich Tätige eines Versicherungsunternehmens (Innendienst / Service Center): Unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligte Angestellte eines Versicherungsunternehmens nach § 48 Abs. 2 VAG
  • Leitungsperson: Leitungspersonen nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO und § 48 Abs. 2 VAG